Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 25 Annullierung im Ausfallverfahren
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/25#abs-1 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/25#abs-2 (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/25#abs-3 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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